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eine gute WahlFri, 08 Nov 2013 08:16:54 +0000de-DEhourly1http://wordpress.org/?v=3.6.1Und nochmal der BGH: diesmal zu des Mieters bunten Wänden
http://jurainjena.de/2013/11/07/und-nochmal-der-bgh-diesmal-zu-des-mieters-bunten-waenden/
http://jurainjena.de/2013/11/07/und-nochmal-der-bgh-diesmal-zu-des-mieters-bunten-waenden/#commentsThu, 07 Nov 2013 16:38:48 +0000Redaktionhttp://jurainjena.de/?p=402Weiterlesen]]>Während der Mietzeit darf jeder Mieter selbst bestimmen, in welchen Farben er seine Wände dekoriert, ob neutral oder in auffallenden Farben, der Phantasie sind keine Grenzen gesetzt. Hat der Mieter jedoch die Wohnung mit einem neuen, neutralen Farbanstrich übernommen, so ist er nach einem Urteil des BGH vom 06.11.2013, Az.: VIII ZR 416/12, dem Vermieter zum Schadenersatz aus §§ 535, 241 II, 280 I BGB verpflichtet, wenn der Mieter die „übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht.“ Hier findet ihr die Pressemitteilung.
]]>http://jurainjena.de/2013/11/07/und-nochmal-der-bgh-diesmal-zu-des-mieters-bunten-waenden/feed/0Neues zur AGB-Kontrolle vom BGH
http://jurainjena.de/2013/11/07/neues-zur-agb-kontrolle-vom-bgh/
http://jurainjena.de/2013/11/07/neues-zur-agb-kontrolle-vom-bgh/#commentsThu, 07 Nov 2013 16:35:30 +0000Redaktionhttp://jurainjena.de/?p=400Weiterlesen]]>Die AGB eines Möbelversandhandels, nach welcher dieses nur die rechtzeitige und ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen schuldet und insoweit die Haftung für eventuell vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen ausgeschlossen ist, ist unwirksam, so der BGH in einer Entscheidung vom 06.11.2013. Zum einen erfolgt ein vollständiger Haftungsausschluss für ein Verschulden des Transportunternehmens, welches als Erfüllungsgehilfe anzusehen ist, so dass ein Verstoß gegen § 309 Nr. 7 lit. b BGB vorliegt. Zum anderen werden auch Fälle erfasst, in welchen sich der Verkäufer zur Montage der Möbel verpflichtet hat, so dass nach der Natur des Schuldverhältnisses eine Bringschuld vorliegt. Insoweit liegt eine Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen über den Leistungsort vor, welche sich nachteilig auf den Kunden auswirkt, da der Zeitpunkt des Gefahrübergangs zu seinen Lasten geändert wird, §307 I 1, II Nr. 1 BGB. Hier findet ihr die Pressemitteilung.
]]>http://jurainjena.de/2013/11/07/neues-zur-agb-kontrolle-vom-bgh/feed/0Wenn das Kind einmal in den Brunnen gefallen ist
http://jurainjena.de/2013/11/06/wenn-das-kind-einmal-in-den-brunnen-gefallen-ist/
http://jurainjena.de/2013/11/06/wenn-das-kind-einmal-in-den-brunnen-gefallen-ist/#commentsWed, 06 Nov 2013 11:05:42 +0000Redaktionhttp://jurainjena.de/?p=407Weiterlesen]]>Ist die namentliche Nennung der minderjährigen Adoptivtochter eines Prominenten dadurch zu rechtfertigen, dass ihr Name bereits früher öffentlich genannt wurde? So hat jedenfalls der BGH in seinem Urteil am Dienstag, den 5. November 2013 (Az. VI ZR 304/12) entschieden. Die Klägerin sei zwar durch die angegriffene Veröffentlichung in dem durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen, jedoch müsse sie die Beeinträchtigung hinnehmen. Das Gebot der Rücksichtnahme auf die Persönlichkeit eines betroffenen Kindes verpflichtet zwar die Presse zu besonderer Sorgfalt bei der Frage, ob dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht auch ohne die Nennung des Namens genügt werden könne. Im vorliegenden Fall sei aber durch bereits erschienene Presseberichte über die im Jahr 2000 erfolgte Adoption bereits Vorname, Alter und Abstammung des Kindes einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden. Die Daten seien weiterhin in der Öffentlichkeit präsent und im Internet zugänglich. Das Gewicht des Eingriffs in die Rechtsposition der Klägerin durch die Weiterverbreitung sei dadurch gegenüber einem Ersteingriff maßgeblich verringert. Als Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Rechten der Klägerin und dem zugunsten der Beklagten streitenden Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit müsse unter den gegebenen Umständen das Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückstehen. Die Entscheidung könnte als neue Fallnuance Eingang in Klausuren, die die Caroline-von-Monaco-Entscheidungen behandeln, finden.
]]>http://jurainjena.de/2013/11/06/wenn-das-kind-einmal-in-den-brunnen-gefallen-ist/feed/0