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Obacht mit “durchgeknallten Frauen”

justizNach einer Entscheidung des BVerfG aus der Vorweihnachtszeit, dessen Pressemitteilung heute erschien, kann die Bezeichnung als „durchgeknallte Frau“  je nach Kontext eine ehrverletzende Äußerung sein, die nicht mehr vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt ist.

Der Kontext in dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Fall: Eine ehemalige, hier nicht näher zu benennende Landrätin und Landtagsabgeordnete posierte Ende 2006 im Latex-Outfit für ein “Gesellschaftsmagazin”, das daraufhin die Fotostrecke abdruckte. In den Onlinemedien sah sich die Beschwerdeführerin kritischen, teils bissigen Kommentaren ausgesetzt. In der Verfassungsbeschwerde ging es um den Folgenden: „Ich sage es Ihnen: Sie sind die frustrierteste Frau, die ich kenne. Ihre Hormone sind dermaßen durcheinander, dass Sie nicht mehr wissen, was wer was ist. Liebe, Sehnsucht, Orgasmus, Feminismus, Vernunft. Sie sind eine durchgeknallte Frau, aber schieben Sie Ihren Zustand nicht auf uns Männer.“

Die Beschwerdeführerin unterlag zunächst mit ihrem Begehren auf Unterlassen und Schadensersatz gegenüber der Beklagten (Bild.de) vor dem OLG München, gegen dessen Entscheidung sich die vorliegende Urteilsverfassungsbeschwerde richtet.  Am 11. Dezember 2013 entschied nun das Bundesverfassungsgericht, dass die Äußerung “durchgeknallte Frau” die Beschwerdeführerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletze. Sie stünde in keinem Zusammenhang mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin und sei eine spekulative, absichtlich ehrverletzende und provokative Einschätzung ihrer Persönlichkeit, so dass sich die Meinungsfreiheit nicht durchsetzen könne. Das OLG hatte somit die Reichweite der Grundrechte der Beschwerdeführerin bei seiner Entscheidung im konkreten Fall, insbesondere die explizit in Art. 5 Abs. 2 GG genannte Schranke der persönlichen Ehre verkannt und damit “spezifisches Verfassungsrecht” verletzt. Die für die Abwägung von Meinungsfreiheit relevanten Gründe können in der Pressemitteilung des BVerfG kurz und knapp in den letzten zwei Absätzen nachgelesen werden.

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