Der BGH entschied mit Urteil vom 16.10.2013 zum Az.: VIII ZR 273/12, dass der Verkäufer sein Recht, die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 BGB zu verweigern, auch noch im Rechtsstreit über das Bestehen eines Nacherfüllungsanspruchs geltend machen kann.
Klausurrelevanz könnte dieser Fall nicht nur wegen der streitgegenständlichen Rechtsfrage, sondern auch wegen der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien haben.
Der Kläger schloss einen Leasingvertrag über einen Neuwagen, die Leasinggeberin trat ihm im Rahmen dieses Vertrages die Gewährleistungsrechte hinsichtlich des Pkw ab. Darüber hinaus wurde zwischen den Parteien vereinbart, dass der Leasingvertrag auch dann weiter fortgesetzt werden sollte, wenn der Leasingnehmer wegen eines Mangels die Neulieferung gem. § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB verlangt. Wie es kommen musste, wies der Pkw Mängel auf, welche durch den Kläger gegenüber dem beklagten Autohaus aus abgetretenem Recht geltend gemacht wurden. Die Beklagte bestritt das Vorliegen eines Mangels und verweigerte jegliche Art der Nacherfüllung, so dass der Kläger auf den Prozessweg angewiesen war. Im Rahmen des Verfahrens berief sich die Beklagte sodann auf § 439 Abs. 3 BGB, nach welchem der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern kann.
Wichtig und vom BGH nunmehr klargestellt ist jedoch, dass das Verweigerungsrecht des Verkäufers gemäß § 439 Abs. 3 BGB nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass zunächst das Bestehen von Mängeln bestritten und dadurch die Nacherfüllung insgesamt verweigert wurde. Es ist vielmehr ausreichend, wenn der Verkäufer sein Verweigerungsrecht erst geltend macht, wenn der Käufer ihn auf Nacherfüllung klagweise in Anspruch nimmt. Dies ist auch nachvollziehbar, da die Beklagte lediglich mehrere Verteidigungsmöglichkeiten genutzt hat: Zunächst das außergerichtliche Bestreiten eines Mangels und sodann – nachdem die Mangelhaftigkeit u. U. im Prozess bewiesen war – die Geltendmachung des Verweigerungsrechts.