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Fahrerlaubnisentzug trotz nüchterner Verkehrsteilnahme

Gestern entschied das BVerwG in Leipzig, dass die Fahrerlaubnisbehörde einem Haschisch-Konsumenten, der dazu noch gelegentlich Alkohol trinkt, die Fahrerlaubnis entziehen und von ihm ein medizinisch-psychologisches Gutachten über den beendeten Cannabiskonsum verlangen könne. Die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens hänge nicht davon ab, ob der Betroffene zwischen Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr trenne (v. 14.11.2013, Az. 3 C 32.12 – Pressemitteilung).

Damit legten die Richter die einschlägige Regelbewertung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) anders aus, als die Kollegen des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in der Vorinstanz. Der VGH hatte noch ausgeführt, dass es zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist, dass in der Person des Betroffenen Besonderheiten bestünden, die befürchten ließen, dass gerade bei ihm im Falle des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr zu befürchten sei. Anhaltspunkte dafür seien aber beim Kläger nicht ersichtlich gewesen, so dass es der Behörde verwehrt gewesen sei, den Kläger zur Beibringung eines Fahr­eignungs­gutachtens aufzufordern. Grundsätzlich führt nach der o. g. Regelbewertung die gelegentliche Einnahme von Cannabis nicht schon zum Verlust der Fahreignung, sofern Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr getrennt werden und es keinen zusätzlichen Gebrauch von Alkohol gibt. Konsumiert der Betroffene jedoch auch Alkohol, entfällt die Fahrtüchtigkeit – und zwar unabhängig davon, ob er im Straßenverkehr stets nüchtern ist. Dahinter steckt die Prämisse, dass wer Alkohol und Cannabis konsumiert, mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage ist, sich selbst und seine Fahrtüchtigkeit einzuschätzen. Dieser Gefahr soll der Entzug der Fahrerlaubnis vorbeugen. Seine möglicherweise wiedergewonnene Fahreignung kann der Betroffene dann nur mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachweisen.

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