Die AGB eines Möbelversandhandels, nach welcher dieses nur die rechtzeitige und ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen schuldet und insoweit die Haftung für eventuell vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen ausgeschlossen ist, ist unwirksam, so der BGH in einer Entscheidung vom 06.11.2013. Zum einen erfolgt ein vollständiger Haftungsausschluss für ein Verschulden des Transportunternehmens, welches als Erfüllungsgehilfe anzusehen ist, so dass ein Verstoß gegen § 309 Nr. 7 lit. b BGB vorliegt. Zum anderen werden auch Fälle erfasst, in welchen sich der Verkäufer zur Montage der Möbel verpflichtet hat, so dass nach der Natur des Schuldverhältnisses eine Bringschuld vorliegt. Insoweit liegt eine Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen über den Leistungsort vor, welche sich nachteilig auf den Kunden auswirkt, da der Zeitpunkt des Gefahrübergangs zu seinen Lasten geändert wird, §307 I 1, II Nr. 1 BGB. Hier findet ihr die Pressemitteilung.