Ist die namentliche Nennung der minderjährigen Adoptivtochter eines Prominenten dadurch zu rechtfertigen, dass ihr Name bereits früher öffentlich genannt wurde? So hat jedenfalls der BGH in seinem Urteil am Dienstag, den 5. November 2013 (Az. VI ZR 304/12) entschieden. Die Klägerin sei zwar durch die angegriffene Veröffentlichung in dem durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen, jedoch müsse sie die Beeinträchtigung hinnehmen. Das Gebot der Rücksichtnahme auf die Persönlichkeit eines betroffenen Kindes verpflichtet zwar die Presse zu besonderer Sorgfalt bei der Frage, ob dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht auch ohne die Nennung des Namens genügt werden könne. Im vorliegenden Fall sei aber durch bereits erschienene Presseberichte über die im Jahr 2000 erfolgte Adoption bereits Vorname, Alter und Abstammung des Kindes einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden. Die Daten seien weiterhin in der Öffentlichkeit präsent und im Internet zugänglich. Das Gewicht des Eingriffs in die Rechtsposition der Klägerin durch die Weiterverbreitung sei dadurch gegenüber einem Ersteingriff maßgeblich verringert. Als Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Rechten der Klägerin und dem zugunsten der Beklagten streitenden Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit müsse unter den gegebenen Umständen das Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückstehen. Die Entscheidung könnte als neue Fallnuance Eingang in Klausuren, die die Caroline-von-Monaco-Entscheidungen behandeln, finden.