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Nötigung durch anwaltliches Mahnschreiben

Diese lesenswerte Entscheidung ist ideal zur Wiederholung der Nötigung (BGH 1 StR 162/13, Rn. 44-72), insbesondere der Abgrenzung von Drohung zur bloßen Warnung sowie der Verwerflichkeitsprüfung i.S.d. § 240 II StGB.

Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 5. September 2013 als unbegründet und bestätigte damit das Urteil des LG Essen, in welchem ein Anwalt wegen versuchter Nötigung verurteilt wurde.

Zum Eintreiben unberechtigter Forderungen, engagierte der gesondert verfolgte Verantwortliche von sog. Gewinnspieleintragungsdiensten einen Anwalt als „Inkassoanwalt“. Besagter Anwalt sollte mehrere Mahnschreiben entwerfen, welche sodann vielfach vom Betreiber der Gewinnspieleintragungsdienste individualisiert und versendet wurden. In diesen Schreiben entstand der Eindruck, der Anwalt habe die Forderungen geprüft. Weiterhin wurde in den Mahnschreiben im Falle der Nichtleistung mit Einschaltung der Staatsanwaltschaft durch den Betreiber der Gewinnspieleintragungsdienste zwecks Überprüfung eines Betrugsverdachtes gedroht. Tatsächlich wurde jedoch vereinbart, dass, sollten sich die Kunden beschweren, „kündigen“ oder ihrerseits Strafanzeige erstatten, etwaige bereits gezahlte Geldbeträge zurückerstattet werden sollten. Die Strafkammer des LG Essen konnte nicht feststellen, dass der Anwalt wusste, dass die Forderungen unberechtigt waren.
Die Drohung mit der Strafanzeige wurde als Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels qualifiziert. Der Anwalt habe dabei den Eindruck erweckt, Einfluss auf die Entscheidung hinsichtlich der Strafanzeige durch seinen Mandanten zu haben. Die Verwerflichkeit der Drohung sei darin zu sehen, dass „juristische Laien durch die Autorität eines Organs der Rechtspflege zur Hinnahme der nur scheinbar vom Angeklagten stammenden Wertungen veranlasst werden. Der Angeklagte wollte, dass sie sich lediglich noch vor die Wahl gestellt sahen, entweder – als kleineres Übel – die Forderungen […]zu erfüllen, ohne dass es aus seiner Sicht darauf ankam, ob die Forderungen berechtigt waren oder nicht, oder andernfalls mit größeren Übeln rechnen zu müssen“.
Da nicht feststellbar war, ob die Kunden aufgrund der Drohung oder aus anderen Gründen gezahlt hatten, wurde der Anwalt nur wegen versuchter Nötigung verurteilt.

1 Kommentar Schreibe einen Kommentar

  1. Danke, liebe Katalin für den Hinweis! Vielleicht wird das ja die zum Teil aggressive Abmahnpraxis mancher Anwälte ein wenig regulieren.

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