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Kein Widerrufsrecht bei Kaufvertragsabschluss auf Verkaufsmesse: Logisch, oder?

Der Abschluss eines Kaufvertrages auf einer Verkaufsmesse stellt kein Haustürgeschäft iSd § 312 BGB dar. Eigentlich logisch, oder? Gleichwohl musste das Amtsgericht München zum Az.: 222 C 6207/13 hierüber entscheiden. Streitgegenständlich war die Zahlung des Kaufpreises für einen Dampfsauger, welcher anlässlich einer Verkaufsmesse erworben worden ist. Der Beklagte wollte sich vom Kaufvertrag lösen, die Klägerin klagte sich sodann ihren Anspruch auf Kaufpreiszahlung erfolgreich ein. Man könnte überlegen, ob dem Beklagten ein Widerrufsrecht nach den Grundsätzen über Haustürgeschäfte zusteht, da es sich bei der Messe wohlmöglich um eine Freizeitveranstaltung iSd § 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB handelt. Jedoch stehen bei einer Verkaufsmesse weder das Freizeiterleben noch der Unterhaltungswert im Vordergrund, sondern vielmehr Verkaufs- und Werbezwecke. Die Messe ist gerade auf den Verkauf bestimmter Gegenstände ausgelegt, so dass der für den Verbraucher typische „Überrumpelungs- und Überraschungseffekt“ mit der Folge der Einräumung eines gesetzlichen Widerrufsrechts gerade nicht gegeben ist.

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