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BGH zur Verweigerung der Nacherfüllung durch den Verkäufer gem. § 439 Abs. 3 BGB

Der BGH entschied mit Urteil vom 16.10.2013 zum Az.: VIII ZR 273/12, dass der Verkäufer sein Recht, die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 BGB zu verweigern, auch noch im Rechtsstreit über das Bestehen eines Nacherfüllungsanspruchs geltend machen kann.

Klausurrelevanz könnte dieser Fall nicht nur wegen der streitgegenständlichen Rechtsfrage, sondern auch wegen der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien haben.

Der Kläger schloss einen Leasingvertrag über einen Neuwagen, die Leasinggeberin trat ihm im Rahmen dieses Vertrages die Gewährleistungsrechte hinsichtlich des Pkw ab. Darüber hinaus wurde zwischen den Parteien vereinbart, dass der Leasingvertrag auch dann weiter fortgesetzt werden sollte, wenn der Leasingnehmer wegen eines Mangels die Neulieferung gem. § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB verlangt. Wie es kommen musste, wies der Pkw Mängel auf, welche durch den Kläger gegenüber dem beklagten Autohaus aus abgetretenem Recht geltend gemacht wurden. Die Beklagte bestritt das Vorliegen eines Mangels und verweigerte jegliche Art der Nacherfüllung, so dass der Kläger auf den Prozessweg angewiesen war. Im Rahmen des Verfahrens berief sich die Beklagte sodann auf § 439 Abs. 3 BGB, nach welchem der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern kann.

Exkurs zur leasingrechtlichen Problematik: Beim Lösen dieses Sachverhaltes muss man sich zunächst vor Augen führen, dass zwischen den Parteien kein Kaufvertrag besteht, sondern der Kläger nur aus abgetretenem Recht aus dem Leasingvertrag vorgeht. Problematisch ist nunmehr, dass der Amortisationsanspruch des Leasinggebers bei Neulieferung einer mangelfreien Sache dadurch unterlaufen werden könnte, dass dieser eine Nutzungsentschädigung gemäß §§ 439 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB zu leisten hat und eventuell diese nicht durch einen erhöhten Verwertungserlös bei Vertragsablauf aufgefangen wird (vgl. hierzu Koch, Finanzierungsleasing, in: MüKo, 6. Auflage, 2012, Rn. 107). Die Behandlung dieser Konstellation ist in der Literatur umstritten und wird zum Teil mit den Wirkungen einer Rücktrittserklärung gleichgesetzt mit der Folge, dass die Geschäftsgrundlage für den Leasingvertrag wegfällt. Das ist jedoch wenig nachvollziehbar, da es nicht im Interesse des Leasingnehmers liegen dürfte, dass es zu einer Vertragsbeendigung kommt. Von der h. M. wird insoweit vertreten, dass eine vertragliche, auch AGB-rechtliche, Regelung zwischen den Leasingparteien dahingehend möglich ist, dass die Gewährleistungsansprüche auf ein Nachbesserungsrecht begrenzt werden (vgl. ebd. Rn. 69, 105). Der BGH hat über diese Frage bislang keine Entscheidung getroffen und leider ist sie auch durch vorliegendes Urteil keiner Lösung zugeführt worden, da die Leasingparteien ausdrücklich vereinbart hatten, dass der Leasingvertrag auch bei Neulieferung weiter fortgesetzt werden sollte, so dass es hierauf nicht ankam.

Wichtig und vom BGH nunmehr klargestellt ist jedoch, dass das Verweigerungsrecht des Verkäufers gemäß § 439 Abs. 3 BGB nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass zunächst das Bestehen von Mängeln bestritten und dadurch die Nacherfüllung insgesamt verweigert wurde. Es ist vielmehr ausreichend, wenn der Verkäufer sein Verweigerungsrecht erst geltend macht, wenn der Käufer ihn auf Nacherfüllung klagweise in Anspruch nimmt. Dies ist auch nachvollziehbar, da die Beklagte lediglich mehrere Verteidigungsmöglichkeiten genutzt hat: Zunächst das außergerichtliche Bestreiten eines Mangels und sodann – nachdem die Mangelhaftigkeit u. U. im Prozess bewiesen war – die Geltendmachung des Verweigerungsrechts.

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