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BFH zum Kindergeldanspruch eingetragener Lebenspartner

Während in Russland die Diskriminierungen gleichgeschlechtlicher Paare weiter fortsetzt wird, indem künftig auch Regenbögen als Symbol für die gleichgeschlechtliche Lebensweise verboten sind, ist bei uns ein weiterer Schritt in Richtung Gleichbehandlung der Lebenspartner und Ehegatten erfolgt: Der BFH hat mit Urteil vom 08.08.2013 zum Az.: VI R 76/12 (= NJW 2013, 3392) entschieden, dass auch ein eingetragenen Lebenspartner einen Kindergeldanspruch geltend machen kann, wenn er in seinem Haushalt ein Kind seines eingetragenen Lebenspartners aufnimmt. Zwar spricht § 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG lediglich von aufgenommenen Kindern des Ehegatten, jedoch wurde im Anschluss an das Urteil des BVerfG vom 07.05.2013 zum Ehegattensplitting (= NJW 2013, 2257) § 2 VIII EStG eingeführt, nach welchem die Regelungen des EStG zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden sind, soweit eine bestandskräftige Festsetzung noch nicht erfolgt ist, vgl. § 52 Abs. 2a EStG. Nach dem BFH ist insoweit die Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 2a EStG entsprechend auf die Kindergeldfestsetzung anzuwenden, um Wertungswidersprüche zu vermeiden und eine umfassende Gleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern, wie sie der Gesetzgeber bezweckte, zu erreichen.

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