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Karlsruhe dreht NPD Geldhahn zu

Aufgepasst, hier kommt ein Beispiel für die Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes:
Die NPD ist gestern mit ihrem Antrag auf Wiederholung einer einstweiligen Anordnung gegen die Verrechnung von Abschlagszahlungen des Bundestages mit von ihr zu leistenden Strafzahlungen vor dem BVerfG gescheitert. Die NPD erhält – wie alle Parteien – Mittel aus der staatlichen Parteienfinanzierung. Diese bemessen sich nach den bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen erzielten Stimmen und nach den Beiträgen und Spenden, die eine Partei einnimmt. Das Geld wird vierteljährlich in Abschlagszahlungen verteilt. Der Präsident des Deutschen Bundestages, Norbert Lammert (CDU) hatte jedoch wegen Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht 2007 eine Strafzahlung gegen die rechtsextreme Partei festgesetzt, die nun laut BVerfG-Beschluss gegen die zum 15. November fällige Abschlagszahlung verrechnet werden dürfe. Dem Gericht zufolge sei der Antrag unzulässig, da die Partei die fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten nicht ausgeschöpft habe. Er verstoße daher gegen den Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzees, der auch im Eilrechtsschutzverfahren zu beachten sei. Die Karlsruher Richter führten aus:
„Indem die NPD eine bereits erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin für erledigt erklärt hat, hat sie die fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten nicht ausgeschöpft“ (Beschl. v. 11.11.2013, Az. 2 BvR 547/13 – Pressemitteilung). Dass hier kein Fall von mangelnder Rechtswegerschöpfung gegeben ist, lässt sich wie folgt erklären: Indem die NPD das VG Berlin in Anspruch genommen hat, hat sie zwar den Rechtsweg beschritten. Da sie die Klage selbst für erledigt erklärt hat, kann sie jedoch den Instanzenzug nicht weiter verfolgen. Der Rechtsweg ist damit zunächst erschöpft. Doch der Subsidiaritätsgrundsatz verlangt, dass der Beschwerdeführer über die Rechtswegerschöpfung hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel nutzt, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung auszuräumen. Davon umfasst ist auch die Pflicht, alle prozessualen Möglichkeiten innerhalb des Verfahrens zu nutzen. Indem die Partei das Verfahren selbst abgebrochen hat, hat sie es jedoch versäumt, ihre Möglichkeiten vor Gericht auszuschöpfen.

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