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Und nochmal der BGH: diesmal zu des Mieters bunten Wänden

Während der Mietzeit darf jeder Mieter selbst bestimmen, in welchen Farben er seine Wände dekoriert, ob neutral oder in auffallenden Farben, der Phantasie sind keine Grenzen gesetzt. Hat der Mieter jedoch die Wohnung mit einem neuen, neutralen Farbanstrich übernommen, so ist er nach einem Urteil des BGH vom 06.11.2013, Az.: VIII ZR 416/12, dem Vermieter zum Schadenersatz aus §§ 535, 241 II, 280 I BGB verpflichtet, wenn der Mieter die „übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht.“ Hier findet ihr die Pressemitteilung.

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